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   VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-16/02   

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https://dejure.org/2002,19754
VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-16/02 (https://dejure.org/2002,19754)
VK Bund, Entscheidung vom 23.05.2002 - VK 2-16/02 (https://dejure.org/2002,19754)
VK Bund, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - VK 2-16/02 (https://dejure.org/2002,19754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlangen nach einem Angebotsmuster als Vergaberechtsverstoß ; Unverzüglichkeit der Rüge eines nicht erkannten, für Kundige aber erkennbaren Fehlers; Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses ; Chancengleichheit der Bieter; Fehlbewertung am Angebotsmuster ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Unverzüglichkeit der Rüge bei Fehlern in der Bekanntmachung/den Verdingungsunterlagen (nicht auf den ersten Blick erkennbare Fehler)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Lieferung von Schuhen - Nachprüfungsantrag teilweise stattgegeben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuhe: Was tun bei Fehlen eines Zeichnungssatzes für die Sohle?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VergabeR 2002, 515
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2000 - Verg 21/00

    Ausschluß von nicht der Leistungsbeschreibung entsprechenden Angeboten

    Auszug aus VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-16/02
    Da § 128 Abs. 4 GWB im Gegensatz zu § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung anordnet, ist § 159 VwGO analog anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.11.2000, Verg 21/00).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2001 - Verg 32/01

    unverzügliche Rüge und Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung

    Auszug aus VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-16/02
    Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die ASt aus den ihr bekannten Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Vergaberechtsfehlers ziehen musste (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2001, Verg 32/01, S. 5 f)).
  • VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-18/02

    Lieferung von Schuhen

    Auszug aus VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-16/02
    Da die Lieferung einer Mustersohle in den TL nicht vorgesehen war, sondern, wie der Parallelfall VK 2 - 18/02 besonders deutlich macht, auf dem Entgegenkommen der VSt beruhte, kann die Leistungsbeschreibung im vorliegenden Fall nicht als erschöpfend angesehen werden.
  • VK Bund, 23.05.2002 - VK 2-18/02

    Lieferung von Schuhen

    Auf Vorhalt der Vergabekammer räumte sie jedoch ein, dass sie der Antragstellerin in dem Parallelverfahren VK 2 - 16/02 auf telefonische Anfrage eine Mustersohle überlassen habe.

    Die VSt hat zudem indirekt eingeräumt, dass die TL insoweit nicht ausreichten, die Form für die Sohle herzustellen, indem sie in der mündlichen Verhandlung zu dem Parallelverfahren VK 2 - 16/02 sagte, dass die Bieter, die Schwierigkeiten mit der Herstellung der Form hatten, bei ihr eine Mustersohle abfordern konnten.

    Dieser Hinweis steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Tatsache, dass der Antragstellerin in dem Parallelverfahren VK 2 - 16/02 eine Mustersohle auf eine telefonisch vorgebrachte Bitte übersandt wurde.

    Auf die Hinweise der Vergabekammer in dem Beschluss im Parallelverfahren VK 2 - 16/02 betreffend die Punkte, die die VSt bei künftigen Ausschreibungen zur Vermeidung von fehlerhaften Entscheidungen und damit von Nachprüfungsverfahren beachten sollte, wird verwiesen.

  • VK Bund, 02.07.2002 - VK 1-31/02

    Vergabe von Schuhen

    In der Sache stützte sie sich auf die Wahl des falschen Vergabeverfahrens; auf die Abänderung der ursprünglichen Ausschreibungsbedingungen infolge Veränderung der Lieferfristen; darauf, dass die Leistungsfähigkeit eines Bieters im Verhandlungsverfahren vor Aufforderung zur Angebotsabgabe feststehen müsse, sich hier aber aus dem soeben entschiedenen Nachprüfungsverfahren ... GmbH ./. ... (Az: VK 2 - 16/02) ergäbe, dass sich die VSt frühestens mit Einsendung des Musterschuhs im dortigen Verfahren mit der Eignung beschäftigt habe, was nach Aufforderung zur Angebotsabgabe der Fall gewesen sei; schnelle Lieferung sei maßgebliches Zuschlagskriterium gewesen und die Beigeladene sei nicht in der Lage, vergleichbare Liefertermine wie von der ASt angeboten einzuhalten, jedenfalls sei dies nicht in einem Maße nachgewiesen, wie dies für die Bejahung der Eignung erforderlich sei.
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